Die regenerative Baupflicht
Das erneuerbare Energien Wärmegesetz gilt bundesweit ab dem 01. Januar 2009 und verpflichtet alle Bauherren im Bereich des Neubaus und auch auf Länderebene in der Sanierung (bis jetzt nur in Baden-Württemberg seit 01.01.2008 mit dem EWärmeG) einen Anteil der benötigten Energie zur Beheizung des Hauses bzw. zur Erzeugung von Warmwasser mit regenerativen Energien zu erzeugen. Es gilt für alle Gebäude ab 50m²!
Ziel und Zweck des EEWärmeG:
- Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
- Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.