EnEV 2009

Diese Energieeinsparverordnung 2009 gilt ab dem 01.10.2009 und ändert im wesentlichen:

1. für Neubauten (Wohn-& Nichtwohngebäude) die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) um 30%Gebäude und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (Ht) um 15% nach unten ab.

2. für Bestandsgebäude den durch Umbauten zulässigen Aufschlag von 40% auf nur noch 20%.

3. Nachtstromspeicherheizsysteme, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut worden sind, sind bis zum 1. Januar 2020 außer Betrieb zu nehmen. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute, aufgestellte oder in wesentlichen Bauteilen erneuerte Nachtstromspeichersysteme sind 30 Jahre nach Einbau, Aufstellung oder wesentlicher Erneuerung außer Betrieb zu nehmen.

4. Das Berechnungsverfahren wird auf die DIN 18599 umgestellt und erfasst jetzt sämtliche Haustechnik (z.B. auch Kühlung, Beleuchtung). Dabei wird ein sogenanntes Referenzgebäude dem tatsächlichen Gebäude gegenübergestellt. Alternativ darf weiterhin das Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 angewendet werden.

5. Der Stom aus erneuerbaren Energien darf bei der Berechnung berücksichtigt werden wenn dieser :
a) im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
b) vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.

Da die Anforderung an die Gebäudedämmung nicht im gleichen Maßstab wie der Jahres-Primärenergiebedarf gesenkt wird, ist es der Anlagentechnik, insbesondere Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien die bisher nicht berücksichtigt worden (Windkraft & Photovoltaik), möglich höhere Investitionskosten durch weniger Gebäudedämmung zu senken oder gar zu kompensieren.