§1 EnEV Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung galt:
1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1.
Ausgenommen von der EnEV 2007 waren z.B. nur :
- Ställe
- Kirchen
- Traglufthallen
- unterirdische Bauten und Wohnungen, die weniger als 4 Monate im Jahr benutzt werden
- Nichtwohngebäude die auf weniger als 12°C beheizt werden
- Kleine Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche
- u.a.