§1 EnEV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung galt:

1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1.

Ausgenommen von der EnEV 2007 waren z.B. nur :