Ausblick auf die kommende Verordnung
EnEG 2013 vom 04.07.2013
verkündet das Niedrigstenergiehaus ab dem 31.12.2020.
Das hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wolfgang Tiefensee zur Eröffnung des Musterhauses des BMVBS am 18. Mai 2009 zusammen mit dem Regierenden Bürgermeister von Berlin Klaus Wowereit verkündet. Hier sprach man jedoch sogar von einem Plus-Energiehaus ab 2018.
Zu prüfen bleibt weiterhin die Wirtschaftlichkeit (§25 EnEV 2009) & (§5 EnEG):
- ...Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können...
- ...Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
- ...Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen...